Freiheit statt Vollbeschäftigung

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23 Juli 2008

"Wir brauchen härtere Maßnahmen" - Familienpolitik und Bevormundung

Unter diesem Titel äußert sich der Soziologe Hans Bertram in der taz vom 23. Juli dazu, dass nach wie vor viele Männer am Ernährermodell festhalten und die Möglichkeiten des Elterngelds nicht nutzen. Folglich bleibe die Hauptlast an den Frauen hängen. Im Interview wird allerdings erwähnt, dass viele Frauen mit dieser Aufteilung zufrieden seien und sich entsprechende Partner suchen. Sicher, wir wissen nicht, ob bei Verfügbarkeit von mehr Betreuungsplätzen nicht auch mehr Frauen ihren Beruf beibehalten würden, statt zuhause zu bleiben - das hängt von der Familienpolitik ab, die wir betreiben. Bis hierin würde Hans Bertram als Förderer von Selbstbestimmung gelten können, will er doch die Aufteilung der Verantwortung weitgehend den Eltern überlassen, zumindest an einer Stelle im Interview ist das zu lesen:

"Eine faire Arbeitsteilung hängt zunächst mal allein von dem Paar ab, wie es das untereinander aushandelt. Aber die Gesellschaft muss sicherstellen, dass sich dabei nicht immer der Stärkere durchsetzt. Das heißt, wir müssen dafür sorgen, dass Frauenberufe genauso gut bezahlt werden wie Männerberufe. Und wir müssen irgendwie sicherstellen, dass die Wertigkeit der Fürsorge für andere genauso wichtig ist wie der ökonomische Erfolg. Solange es unterschiedliche Gehälter und schlecht beleumundete Fürsorge gibt, ist ein fairer Aushandlungsprozess faktisch ausgeschlossen."

Selbst aber, wenn diese Bedingungen gegeben wären, wäre es doch aber immer noch eine Entscheidung des Paares, wie es leben will, da ist der Mann nicht einfach "der Stärkere".

In der Folge plädiert Hans Bertram dann auch für "härtere Maßnahmen", um Väter zur Übernahme von mehr Verantwortung in der Familie zu bewegen, "sonst werden wir das mit ihnen [den Männern, SL] nie hinkriegen". Es gilt also, sie zu erziehen. Damit stößt er ins selbe Horn, wie es in den vergangenen Jahren gang und gäbe war. Warum aber nicht auf Selbstbestimmung setzen, wie es das bedingungslose Grundeinkommen ermöglicht? Statt den Eltern vorzuschreiben, wie sie zu leben haben, sollten wir ihnen die Möglichkeiten geben, darüber selbst zu entscheiden. Wie Eltern mit der Verantwortung umgehen, ist doch zuallererst ihre Sache, solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Wir sollten ihnen also Möglichkeiten geben, sich für das entscheiden zu können, was sie für vernünftig halten, vielleicht würden ja beide sogar für die Kinder zuhausebleiben wollen, wenn es möglich wäre. Dazu bedarf es aber u.a. eines Einkommens, und zwar eines bedingungslosen Grundeinkommens.

Stünde ein solches zur Verfügung, wäre die Verhandlungsmacht von Eltern auch gegenüber Arbeitgebern gestärkt. Diese würden dann um Mitarbeiter werben müssen, und auf diese Weise könnte manches erreicht werden.

Es ist bezeichnend für unsere politische Debatte, dass wir überwiegend zu dirigistischen Überlegungen greifen, wenn es darum geht, Veränderungen in Gang zu bringen. Immerzu soll den Bürgern vorgeschrieben werden, nach welchen Zielen sie zu streben haben. Solange wir diese Haltung nicht aufgeben, wird sich nichts in unserem Land zugunsten einer freiheitlicheren Politik ändern.

(Siehe auch die Kommentare zum Beitrag in der taz)

Sascha Liebermann

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13 Februar 2008

„Förderung des Kindeswohls“ ohne Eltern – neues Unterhaltsrecht vs. BGE

Seit Anfang dieses Jahres gibt es ein neues Unterhaltsrecht, das dem Motto „Förderung des Kindeswohls“ folgen soll . Wer würde dem auf den ersten Blick nicht zustimmen – doch auf den zweiten fragt man sich unweigerlich, wie Kinder einen Vorrang erhalten können, ohne dass ihre Eltern zugleich gefördert werden.

Offenbar antwortet die Gesetzesänderung auf eine Schieflage im alten Unterhaltsrecht. Ihm wohnte die Annahme inne, dass die Scheidung einer Ehe einen Ausnahmefall darstellt. Dies konnte dazu führen, dass unterhaltspflichtige Väter, die wieder geheiratet haben, unverhältnismäßig stark durch Unterhaltsverpflichtungen belastet wurden. Die geschiedene Ehefrau hatte den Vorrang vor der aktuellen Ehefrau. In dieser Hinsicht ist eine Novellierung wohl überfällig gewesen, aber in welche Richtung?

Bisher galt für eine geschiedene Mutter, bei der Kinder leben, eine Freistellung von der Erwerbsverpflichtung bis zum 8 Lebensjahr. Danach wurde ihr zugemutet, halbtags und nach dem 16. Lebensjahr ganztags zu arbeiten. Für nicht-eheliche Mütter galt die Freistellung von der Erwerbsverpflichtung nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Das alte Unterhaltsrechts räumte der Fürsorge für die Kinder einen deutlichen Vorrang vor der Erwerbsverpflichtung ein, wenngleich auch nur für einen begrenzten Zeitraum.

Die Neuerung hingegen sieht nun folgendes vor:

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu
berücksichtigen.

...

§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit. (1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Bei aller Berechtigung der Novellierung, wird nun – wie schon beim Elterngeld – die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit aufgewertet. Wie kann von einer „Förderung des Kindeswohls“ die Rede sein, wenn es den Eltern, die für Kinder sorgen, nur nach „Billigkeit“ ermöglicht wird, auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus zuhause zu bleiben? Eine Mutter bzw. ein Vater soll also, damit ist ein normatives Ideal errichtet, erwerbstätig werden und eine Betreuungseinrichtung in Anspruch nehmen, auch wenn sie es nicht für richtig hält. Was ist vom besonderen Schutz der Familie, den wir in unserem Grundgesetz festgeschrieben haben, noch übrig, wenn die Erwerbsverpflichtung doch höher steht?

Um wieviel besser stellte sich die Lage dar, würden wir uns zur Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens entscheiden, dass es Eltern ermöglicht, auf Erwerbsarbeit zu verzichten? Eine solche Versorgung von Familien mit Unterhalt (siehe Kindesunterhalt; siehe auch "Freiheit, seine Kinder zuhause zu erziehen") machte ernst mit dem Schutz der Familie und würde sie nicht gegen den Vorrang der Erwerbstätigkeit ausspielen.

Mit einem BGE würde deutlich, dass die Erziehung der Kinder und die Fürsorge für ihr Wohlergehen erste Aufgabe der Eltern wäre. Wir, als Gemeinwesen, würden sie darin unterstützen, statt ihnen Knüppel zwischen die Beine zu werfen.

Sascha Liebermann

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